Die Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.  Sofern für die Gebühren der anwaltichen Tätigkeit eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden soll, ist zunächst grundsätzlich der Mandant (m/w) für die Herbeiführung der Deckungszusage verantwortlich. Auf Wunsch holen die Rechtsanwälte gerne bei Ihrer Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ein und rechnen die entstandenen Rechtsanwaltskosten mit dieser direkt ab. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt, wird zunächst durch eine so genannte "Deckungsanfrage" vorab geklärt. Bei dieser wird der Rechtsschutzversicherung der konkrete Fall geschildert. Die Rechtsschutzversicherung teilt dann mit, ob der jeweilige Fall vom Rechtschutzversicherungsvertrag umfasst ist.  Ihnen wird zudem während eines Verfahrens sämtliche Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung abgenommen. Ist die Einzahlung eines Vorschusses erforderlich, wird dieser bei der Rechtsschutzversicherung angefordert, so dass die Zahlung an das Gericht fristgerecht erfolgt. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht. 

 

Wichtig ist Folgendes:

Verweigert die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage oder werden die angefallen Rechtsanwaltskosten aus anderen Gründen nicht beglichen, so bleibt der Mandant verpflichtet, die in der Angelegenheit angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt oder nur zum Teil übernimmt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs und die dementsprechende Zahlungsverpflichtung des Mandanten. Kostenschulder ist und bleibt der Mandant (m/w) als Auftraggeber. Lehnt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage ab, ist allerdings zu prüfen, ob die Ablehnung berechtigt ist. Gegebenenfalls kann zudem noch geprüft werden, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) besteht.

Julian Senkpeil
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