Für eine Erstberatung des/der Ratsuchenden erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dies besagt, dass die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch bei einem Verbraucher höchstens 190,00 € netto plus Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % und für eine schriftliche Auskunft 250,00 € netto betragen darf. Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Diese Höchstbeschränkung gilt nicht für Freiberufler und Selbstständige. Im Falle eines weiteren Tätigwerdens des Rechtsanwalts im Anschluss an das Beratungsgespräch wird die Beratungsgebühr angerechnet.

 

Grundsätzlich gilt:

Die Aufklärung über die für Sie entstehenden Gebühren ist für Sie mit keinerlei Kosten verbunden. Scheuen Sie sich also im Falle des Bedarfs nach Rechtsrat nicht vor einer Terminsvereinbarung.

 

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die Höhe der Gebühren hängt vom konkreten Gegenstandswert und der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ab. Sie erhalten weitere Informationen durch das Anklicken auf die unterlegten Ausführungen. 

 

Im Allgemeinen zu den Gebühren des Rechtsanwalts Folgendes:

 

Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Sofern es um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht, ist diese Summe in der Regel als Streitwert zugrunde zu legen. In Fällen, in denen es nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht, z.B. bei Streit über eine Abmahnung, Kündigung, Versetzung, Herausgabe von Arbeitspapieren, Altersteilzeitverlangen, gestaltet sich die Ermittlung des Streitwerts schwieriger.  Für häufig vorkommende Streitigkeiten haben sich in der Rechtsprechung feste Regeln zur Streitwertfestsetzung herausgebildet. So kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsverhältnis, das länger als 6 Monate bestanden hat, davon ausgegangen, dass der Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter beträgt. Aus diesem Streitwert werden abschließend die zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren berechnet. Bei einem monatlichen Brutto-Monatsgehalt von 3.000,00 € wäre dies entsprechend ein Streitwert von 9.000,00 €.

 

Die abschließende Höhe der Gebühren ist neben der Höhe des Streitwertes von dem jeweiligen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängig. Es wird unter anderem unterschieden, ob der Rechtsanwalt außergerichtlich und/oder gerichtlich tätig geworden ist, ob ein gerichtlicher Termin o.ä. wahrgenommen worden ist und wie die Angelegenheit beendet wurde (z.B. außergerichtliche Einigung, Urteil, gerichtliche Einigung).

 

Es besteht in der Arbeitsgerichstbarkeit kostenrechtlich eine grundsätzlich wichtige Ausnahme:

 

In Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Dies unterscheidet das arbeitsgerichtliche Verfahren von einem zivilrechtlichen Verfahren (Amts-/Landgericht), in dem die unterlegene Partei auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

 

Sie haben hier die Möglichkeit, die auf Sie vorraussichtlich zukommenden Kosten unter Berücksichtigung des Streitwerts zu berechnen und finden auch einen Streitwertkatatlog für verschiedene arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Dies stellt jedoch lediglich eine erste Orientierung dar und hat keinen Anspruch auf Verbindlichkeit, da sich die Kosten nach jedem Sachverhalt individuell berechnen und somit variieren. 

 

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.

 

Julian Senkpeil
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