Ich habe eine Abmahnung erhalten - Das lasse ich mir nicht gefallen - oder doch?!

Sie haben die erste Abmahnung erhalten? Dann heißt es ja zunächst einmal Glück gehabt. Es ist ja bekannt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses frühestens nach der dritten Abmahnung erlaubt ist. Allerdings handelt es sich hierbei  um eine der arbeitsrechtlichen Mythen, die sich hartnäckig halten. Rechtlich ist dies schlichtweg falsch.

 

Aber was ist nun eigentlich eine Abmahnung und was hat diese wirklich zur Folge. Muss ich dagegen etwas unternehmen?

 

Eine Abmahnung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitgeber oder eine zur Erteilung von Abmahnungen befugte Person ein verhaltensbedingtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten unter detaillierter Schilderung des Sachverhaltes mit dem Hinweis auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall rügt. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer im Ergebnis Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Dies bedeutet, dass eine Abmahnung in der Regel eine notwendige Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist. Dies gilt allerdings ggfs. nicht bei groben Pflichtverstößen (z.B. Diebstahl, tätliche Gewalt (s.o.)).

 

Eine Abmahnung wird zunächst einmal zu Ihrer Personalakte genommen. Der Ihnen darin gemachte Vorwurf ist damit jedoch nicht bewiesen! Der Arbeitgeber ist im Falles des Ausspruchs der Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren weiterhin für die zum Ausspruch der Kündigung führenden Pflichtverstöße vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Es besteht somit noch im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, den Vorwurf oder die Vorwürfe der Abmahnung zu bestreiten.

 

Selbstverständlich muss eine zu Unrecht erteilte Abmahnung von Ihnen nicht hingenommen werden. Es besteht daher die rechtliche Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Entfernung aus der Personalakte zu klagen. Ob man diesen Schritt jedoch tatsächlich unternimmt, bedarf einer Abwägung der konkreten Einzelheiten eines jeden Sachverhalts und bedarf reiflicher Überlegung. Jede Auseinandersetzung, insbesondere gerichtlicher Art, ist geeignet, das Arbeitsverhältnis zu belasten. Eine unnötige Belastung ist zu vermeiden, da es auch und gerade mit juristischen Mitteln meist nicht möglich ist, zwischenmenschliche Probleme zu beseitigen.

 

Eine allgemeingültige Beantwortung der richtigen Herangehensweise ist daher nicht möglich.

 

 

 

Julian Senkpeil
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