§ 40 Abs. 1 BetrVG

Es gilt grundsätzlich, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Kosten von dem Arbeitgeber zu tragen sind. Zudem ist dem Betriebsrat für seine Aufgaben der erforderliche Sachaufwand sowie ggfs. das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen, § 40 Abs. 1 BetrVG. Zu den Geschäftsführungskosten des Betriebsrats gehören ebenfalls die Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder seiner Mitglieder dienen. Der Betriebsrat kann deshalb betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten auf Kosten des Arbeitsgebers gerichtlichen klären lassen, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist. Zu den vom Arbeitgeber im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zu tragenden Auslagen zählen grundsätzlich auch die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachten konnte.

 

Für die Berechtigung des Betriebsrats, auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt zu konsultieren, muss eine bestehende Unsicherheit des Betriebsrats hinsichtlich der Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage über betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten bestehen. Zwingend erforderlich zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist jedoch stets eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats.

 

Ich übersende Ihnen gerne entsprechende Mustervorlagen und -anschreiben an Ihren Arbeitgeber zur Aufnahme der Tätigkeit. 

Julian Senkpeil
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