Die Vorschrift fasst diejenigen sozialen Angelegenheiten zusammen, bei denen sich Arbeitgeber und Betriebsrat über alle zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen einigen müssen. Die Vorschrift regelt den Kernbereich des Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Keine Seite kann daher wirksam ohne die andere handeln. Allgemeiner Zweck der Mitbestimmung ist der Schutz der Arbeitnehmer, die an der Gestlatung der wichtigsten Arbeitsbedingungn über ihre Interessenvertreter beteiligt werden sollen. Ob und wie weit der Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte ausübt, liegt zwar in seinem Ermessen. Ein Verzicht ist allerdings nicht möglich. Die Untätigkeit in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann daher eine grobe Pflichtverletzung des Gremiums darstellen, die einen Auflösungsantrag (§ 23 Abs. 1 BetrVG) rechtfertigen kann.
Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrates handeln und entscheiden darf!
Die Verletzung der Schutzrechte führt u.a. ebenfalls dazu, dass einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte Maßnahmen, die Rechtsstellung der geschützten Arbeitnehmer nicht verschlechtern darf und daher diesen gegenüber rechtsunwirksam sind.
Dem Betriebsrat steht in Angelegenheiten des § 87 BetrVG zudem ein Initiativrecht zu, d.h. er kann eine bestimmte Regelung von sich aus vorschlagen und den Arbeitgeber zur Aufnahme von Verhandlungen über diesen Themenbereich auffordern, oder im Falle der Verweigerung, mittels der Einigungsstelle dazu zwingen, um im Ergebnis eine Betriebsvereinbarung abzuschließen!
Ich unterstütze Betriebsratsgremien sowohl als Bevollmächtigter zur Wahrung und Durchsetzung der zustehenden Mitbestimmungsrechte als auch als Sachverständiger bei der Erarbeitung, Beratung und den damit zusammenhängenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Gerne stelle ich hierfür die entsprechenden Musterbeschlüsse und -anschreiben zur Aufnahme der Tätigkeit zur Verfügung.