Die Kosten

 

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die Höhe der Gebühren hängt vom konkreten Gegenstandswert und der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ab. Es ist daher nicht möglich, seriös die Kosten im Einzelnen zu prognostizieren. Selbstverständlich teile ich Ihnen in persönlicher Rücksprache nach Kenntnisnahme Ihres Sachverhaltes die zu erwartenden Kosten für mein Tätigwerden gerne mit. Hierfür entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

 

Im Allgemeinen zu den Gebühren des Rechtsanwalts Folgendes:

 

Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Sofern es um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht, ist diese Summe in der Regel als Streitwert zugrunde zu legen. In Fällen, in denen es nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht, z.B. bei Streit über eine Abmahnung, Kündigung, Versetzung, Herausgabe von Arbeitspapieren, Altersteilzeitverlangen, gestaltet sich die Ermittlung des Streitwerts schwieriger.  Für häufig vorkommende Streitigkeiten haben sich in der Rechtsprechung feste Regeln zur Streitwertfestsetzung herausgebildet. So kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsverhältnis, das länger als 6 Monate bestanden hat, davon ausgegangen, dass der Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter beträgt. Aus diesem Streitwert werden abschließend die zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren berechnet. Bei einem monatlichen Brutto-Monatsgehalt von 3.000,00 € wäre dies entsprechend ein Streitwert von 9.000,00 €.

 

Die abschließende Höhe der Gebühren ist neben der Höhe des Streitwertes von dem jeweiligen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängig. Es wird unter anderem unterschieden, ob der Rechtsanwalt außergerichtlich und/oder gerichtlich tätig geworden ist, ob ein gerichtlicher Termin o.ä. wahrgenommen worden ist und wie die Angelegenheit beendet wurde (z.B. außergerichtliche Einigung, Urteil, gerichtliche Einigung).

 

Es besteht in der Arbeitsgerichstbarkeit kostenrechtlich eine grundsätzlich wichtige Ausnahme:

 

In Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Dies unterscheidet das arbeitsgerichtliche Verfahren von einem zivilrechtlichen Verfahren (Amts-/Landgericht), in dem die unterlegene Partei auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

 

Sie haben hier die Möglichkeit, die auf Sie zukommenden Kosten unter Berücksichtigung des Streitwerts zu berechnen und finden auch einen Streitwertkatatlog für verschiedene arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient dies dazu, sich einen ersten Überblick zu verschaffen und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

 

Julian Senkpeil
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