In den allermeisten Fällen handelt es sich hierbei um eine Situation, die mit erheblichem Stress verbunden ist. Als allererstes gilt daher zunächst unjuristisch: Ruhe bewahren und durchatmen. Dennoch ist in diesem Fall in rechtlicher Hinsicht Eile geboten. Es bleiben nach Zugang der Kündigung lediglich drei Wochen Zeit, um sich hiergegen in Form einer Kündigungsschutzklage arbeitsgerichtlich zur Wehr zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung grundsätzlich, von wenigen Ausnahmen bspw. aufgrund der Regelungen zum Mutterschutz abgesehen, als rechtlich wirksam, d.h. das Arbeitsverhältnis endet unausweichlich.
Die Kündigung ist dann nicht mehr angreifbar!
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Ihnen bereits signalisiert hat, mit Ihnen nach Ausspruch der Kündigung über weitere Modalitäten der Abwicklung, beispielsweise der Zahlung einer Abfindung, der Auszahlung von geleisteten Überstunden, einer Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung der Kündigungsfrist, der Note des Arbeitszeugnisses o.ä. zu verhandeln, selbst wenn konkrete Verhandlungen bereits aufgenommen worden sind.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der 3-Wochen-Frist und nach Wegfall des Druckmittels einer Kündigungsschutzklage mit Ihnen weiterhin an einen Tisch zu setzen, um sich einvernehmlich über ggfs. streitige Punkte zu einigen.
Es liegt daher in Ihrem Interesse, unmittelbar nach Erhalt der Kündigungserklärung anwaltlichen bzw. rechtlichen Rat einzuholen. Ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage tatsächlich sinnvoll ist, kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, sondern hängt von vielerlei Faktoren unter Berücksichtigung Ihres konkreten Arbeitsverhältnisses ab.
In einem ersten gemeinsamen Gespräch wird Ihnen der weitere rechtlich, und unter Berücksichtigung der entstehender Kosten, sinnvollste Weg für das weitere Vorgehen für Sie persönlich aufgezeigt.